Menschen mit der Krankheit Morbus Parkinson haben das Recht auf Zuwendungen aus der Pflegeversicherung, wenn die Alltagsverrichtungen nicht mehr selbstständig erledigt werden können. Hierzu gehören:
- sämtliche Bereiche der Körperpflege (Toilettengang, Waschen, Zahnpflege, Rasieren)
- die Ernährung (Nahrungszubereitung, Essen, Handhabung von Besteck)
- die alltägliche Bewegung (Aufstehen und Hinlegen, Ankleiden, Stehen, Gehen, Fortbewegen, Aufstieg von Treppen, Betreten und Verlassen der Wohnräume)
- die Versorgung im Bereich Hauswirtschaft (Essenszubereitung, Haushaltserledigungen, Waschen der Kleidung, Reinigung der Wohnung).
Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach der Pflegebedürftigkeit, diese wird in Form einer Pflegestufe festgelegt. Über die Pflegestufe entscheidet der medizinische Dienst der Krankenkasse, der den Patienten im eigenen Heim aufsucht und sich von der Hilfsbedürftigkeit ein Bild macht.
Pflegestufe 1
Pflegestufe 1 bedeutet, dass die erkrankte Person bei mindestens zwei Handlungen am Tag und mehrmals in der Woche Unterstützung bei der Versorgung des Haushalts braucht. Um in die Kategorie Pflegestufe 1 eingestuft zu werden, muss der zeitliche Aufwand bei der Unterstützung, täglich mindestens 1,5 Stunden betragen.
Pflegestufe 2
Patienten mit Pflegestufe 2 müssen für mindestens drei Alltagsverrichtungen und für die Versorgung des Haushalts Hilfe benötigen. Die alltägliche Hilfe muss zu verschiedenen Zeitpunkten am Tag stattfinden, der zeitliche Aufwand muss mindestens drei Stunden täglich betragen.
Pflegestufe 3
Betroffene mit Pflegestufe 3 gelten als schwer pflegebedürftig und brauchen über den ganzen Tag verteilt Hilfe bei der Durchführung von alltäglichen Dingen. Darüber hinaus muss ebenfalls für die Führung des Haushalts Hilfe benötigt werden. Pro Tag muss die Unterstützung im Alltag mindestens 5 Zeitstunden in Anspruch nehmen.
Wenn Angehörige den Betroffenen pflegen, stellt die Pflegeversicherung Pflegegeld zur Verfügung. Je nach Pflegestufe variiert die Höhe: Bei Pflegestufe 1 beträgt die Summe rund 235 Euro pro Monat, bei Pflegestufe 2 liegt der Satz bei 440 Euro pro Monat und für Pflegestufe 3 stellt die Pflegeversicherung 770 Euro pro Monat zur Verfügung. Befindet sich die zu pflegende Person im Krankenhaus, besteht für mindestens vier Wochen weiterhin Anspruch auf Pflegegeld. Diese Beträge erhöhen sich um zusätzliche Betreuungsleistungen, sofern zur Parkinsonerkrankung auch Demenz diagnostiziert wird.
Für private Pflegepersonen bietet die Pflegekasse Schulungen an, bei denen die Angehörigen die notwendigen Anwendungen lernen. Bei Bedarf wird auch eine psychologische Beratung der Pflegenden durch die Kasse ermöglicht.